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Kontakt

 

Sven Söhnchen
Goethestr. 6
58089 Hagen

Telefon: +49 (0) 2331 9263334
Mobil: +49 (0) 178 442 0004
Fax: +49 (0) 2331 9263175
E-Mail: soehnchen@sozial-kontor.com

Sprechstunde:

Jeden Dienstag von 13:00 bis 15:00 Uhr und nach telefonischer Absprache.

Sven Söhnchen
  • *1969
  • staatl. geprüfter Erzieher
  • seit 1994 selbstständiger Betreuer
  • seit 2018 selbstständiger Nachlasspfleger
  • seit 2019 selbstständiger Testamentsvollstrecker
  • 1994 – 2020 Mitglied im Rat der Stadt Hagen
    u.a. Sozialausschuß, Jugendhilfeausschuß, Integrationsrat, Seniorenbeirat
  • seit 2011 Ehrenmitglied Aids-Hilfe Hagen
  • Diverse Fortbildungen
    Betreuungsrecht, Bundesteilhabe, Sozialpolitik
Betreuung
Die rechtliche Betreuung ist ein deutsches Rechtsinstitut, durch das Volljährige Unterstützung, Hilfe und Schutz erhalten, wobei ein für sie bestellter (gesetzlicher) Betreuer unter gerichtlicher Aufsicht die Vertretungsmacht nach außen erhält, im Innenverhältnis aber zur Beachtung des Willens des Betreuten verpflichtet ist. Die Betreuung wurde durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz eingeführt und wird in den §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt.

Rechtliche Betreuung ist keine soziale, pflegerische oder gesundheitliche Betreuung. Sie ist an die Stelle der früheren Vormundschaft über Volljährige und der „Gebrechlichkeitspflegschaft“ getreten und auf die erforderlichen Aufgabenkreise beschränkt. Die rechtliche Betreuung ermöglicht Rechtshandlungen stellvertretend im Namen der Betreuten (§ 164 BGB), die diese selbst nicht mehr vornehmen können. (Wikipedia)

 
Firmensozialarbeit & Sozialberatung
Sozialberatung fokussiert Menschen mit Suchterkrankungen, soziale Schieflagen, familiäre Themen und Überschuldung.

Probleme im familiären, persönlichen oder gesundheitlichen Bereich schränken die Leistungsfähigkeit, Motivation und Zufriedenheit stark ein und bedürfen einer fachlichen Begleitung.

Auch im betrieblichen Umfeld kann eine entsprechende Hilfe gewährt werden. Sie ist ein Vorläufer des modernen EAP und der externen Mitarbeiterberatung, ihre wichtigste Fragestellung hat jedoch immer noch Gültigkeit: Wie kann ich den Mitarbeiter bestmöglich unterstützen?
Die Aufgabe der klassischen betrieblichen Sozialberatung ist es, die psychosoziale Gesundheit und Arbeitszufriedenheit der Beschäftigten zu fördern. Dabei fokussiert sie sich auf eine kleine Gruppe sehr problembeladener Mitarbeiter.
Denn die Zielsetzung ist, Mitarbeiter zu unterstützen, wenn sie Hilfe benötigen - unabhängig davon, ob ihre Schieflagen arbeitsbedingt oder in persönlichen Verhältnissen begründet sind.
Testamentsvollstreckung
Der Testamentsvollstrecker ist die in der Regel vom Erblasser ernannte Person, die (oft als Treuhänder) die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen hat. Die Regelungen zur Testamentsvollstreckung finden sich in §§ 2197 ff. BGB.

Grund für die Anordnung der Testamentsvollstreckung kann z. B. sein
  • die Absicherung des Willens des Erblassers (z. B. im Hinblick auf ein Vermächtnis oder eine Auflage)
  • der Schutz der Erben vor sich selbst (z. B. bei Minderjährigen)
  • Vereinfachung der Verwaltung und Teilung der Erbschaft (insbesondere bei mehreren Erben)
Regelmäßig wird die Person des Testamentsvollstreckers vom Erblasser in seinem Testament oder einem Erbvertrag (§ 2197 Abs. 1 BGB) benannt. Alternativ kann der Testamentsvollstrecker allerdings auch durch einen vom Erblasser ermächtigten Dritten (§ 2198 Abs. 1 BGB) oder vom Nachlassgericht aufgrund eines entsprechenden Ersuchens des Erblassers im Testament (§ 2200 Abs. 1 BGB) bestimmt werden.

Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt erst mit dessen Annahme, die dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären oder anderenfalls zu verweigern ist. Zur Übernahme des Amts eines Testamentsvollstreckers besteht keine Verpflichtung.

Hat der Erblasser nichts Besonderes bestimmt, soll der Testamentsvollstrecker die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung bringen (§ 2203 BGB) und die Auseinandersetzung des Nachlasses betreiben (§ 2204 BGB). In diesem Fall wird der Testamentsvollstrecker als Abwicklungsvollstrecker bezeichnet.

Der Erblasser kann dem Testamentsvollstrecker durch Testament auch weitere Aufgaben übertragen, z. B. den Nachlass für eine bestimmte Zeit für den Erben zu verwalten (§ 2209 BGB). In diesem Fall spricht man von Dauertestamentsvollstreckung und bezeichnet den Testamentsvollstrecker als Verwaltungsvollstrecker. Die Dauertestamentsvollstreckung ist grundsätzlich für höchstens 30 Jahre nach dem Tode des Erblasser möglich (§ 2210 BGB), kann aber auch bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers angeordnet werden. Die Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung erfolgt häufig im Rahmen eines sogenannten Behindertentestamentes.

Soll der Testamentsvollstrecker (nur) die Erfüllung der Pflichten einer im Testament begünstigten Person überwachen, ohne ein Verwaltungsrecht zu haben, liegt beaufsichtigende Testamentsvollstreckung vor.

Zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers gehört gemäß § 31 Absatz 5 ErbStG auch die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung. Der Testamentsvollstrecker muss auch für die Bezahlung der Erbschaftsteuer sorgen, sobald ihm der Steuerbescheid bekanntgegeben wird (§ 32 Absatz 1 ErbStG).
Nachlasspflege
Die Nachlasspflegschaft (§ 1960 BGB) ist eine durch das Nachlassgericht angeordnete Pflegschaft zur Sicherung des Nachlasses, insbesondere durch Bestellung eines Nachlasspflegers, die bis zur Annahme der Erbschaft oder bis zur Ermittlung eines Erben erfolgen kann. Auch nach Inkrafttreten des FamFG am 1. September 2009 bedarf die Bestellung des Nachlasspflegers neben der Beauftragung auch seiner förmlichen Verpflichtung durch das Nachlassgericht nach § 1789 in Verbindung mit § 1962 BGB. (Wikipedia)
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