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Kontakt

 

Kirstin Ebeling
Goethestr. 6
58089 Hagen

Telefon: +49 (0) 2331 9263176
Mobil: +49 (0) 1797050846
Fax: +49 (0) 2331 9263175
E-Mail: ebeling@sozial-kontor.com

Sprechstunde:

Jeden Mittwoch von 14:00 bis 16:00 Uhr und nach telefonischer Absprache.

Kirstin Ebeling
  • *1974
  • verheiratet
  • Magistra Artium Erziehungswissenschaften
  • Nebenfächer: Psychologie, Kommunikation und Medienwissenschaften
  • staatl. anerkannte Sozialpädagogin
  • 1997 – 2004 Bewährungshelferin
  • 2004 – 2018 AWO Hagen Märkischer Kreis, Begegnungsstätten und Ehrenamt
  • 2005 – 2008 Ambulant Betreutes Wohnen Wuppertal (Teilzeit)
  • seit 2016 selbständige Berufsbetreuerin
  • diverse Fortbildungen
  • Betreuungsrecht, psychiatrische Störungsbilder, Sozialrecht
     
Betreuung
Die rechtliche Betreuung ist ein deutsches Rechtsinstitut, durch das Volljährige Unterstützung, Hilfe und Schutz erhalten, wobei ein für sie bestellter (gesetzlicher) Betreuer unter gerichtlicher Aufsicht die Vertretungsmacht nach außen erhält, im Innenverhältnis aber zur Beachtung des Willens des Betreuten verpflichtet ist. Die Betreuung wurde durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz eingeführt und wird in den §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt.

Rechtliche Betreuung ist keine soziale, pflegerische oder gesundheitliche Betreuung. Sie ist an die Stelle der früheren Vormundschaft über Volljährige und der „Gebrechlichkeitspflegschaft“ getreten und auf die erforderlichen Aufgabenkreise beschränkt. Die rechtliche Betreuung ermöglicht Rechtshandlungen stellvertretend im Namen der Betreuten (§ 164 BGB), die diese selbst nicht mehr vornehmen können. (Wikipedia)

 
Firmensozialarbeit & Sozialberatung
Sozialberatung fokussiert Menschen mit Suchterkrankungen, soziale Schieflagen, familiäre Themen und Überschuldung.

Probleme im familiären, persönlichen oder gesundheitlichen Bereich schränken die Leistungsfähigkeit, Motivation und Zufriedenheit stark ein und bedürfen einer fachlichen Begleitung.

Auch im betrieblichen Umfeld kann eine entsprechende Hilfe gewährt werden. Sie ist ein Vorläufer des modernen EAP und der externen Mitarbeiterberatung, ihre wichtigste Fragestellung hat jedoch immer noch Gültigkeit: Wie kann ich den Mitarbeiter bestmöglich unterstützen?
Die Aufgabe der klassischen betrieblichen Sozialberatung ist es, die psychosoziale Gesundheit und Arbeitszufriedenheit der Beschäftigten zu fördern. Dabei fokussiert sie sich auf eine kleine Gruppe sehr problembeladener Mitarbeiter.
Denn die Zielsetzung ist, Mitarbeiter zu unterstützen, wenn sie Hilfe benötigen - unabhängig davon, ob ihre Schieflagen arbeitsbedingt oder in persönlichen Verhältnissen begründet sind.
Verfahrenspflege
Der Verfahrenspfleger soll dem Betroffenen erläutern, wie das gerichtliche Verfahren abläuft, ihm Inhalte und Mitteilungen des Gerichtes erläutern. Auch soll er Wünsche des Betroffenen an das Gericht übermitteln. Auch kann er darauf achten, ob alle möglichen freiwilligen Hilfen für den Betroffenen ausgeschöpft sind. Rechtsgrundlagen: in Betreuungsverfahren § 276 FamFG, in Unterbringungsverfahren § 317 FamFG. Weitere Rechtsgrundlagen zur Bestellung von Verfahrenspflegern: § 297 FamFG (Sterilisation, § 298 FamFG Sterbehilfe, § 312 FamFG (Zwangsbehandlungen).

Hierzu hat das OLG Frankfurt a.M. Stellung genommen: „Der Verfahrenspfleger ist Pfleger eigener Art. Er ist dem Betroffenen zur Seite zu stellen, soweit dies zur Wahrung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. [...] Hintergrund der gesetzgeberischen Überlegung war hierbei speziell in Bezug auf das Unterbringungsverfahren, dass der Betroffene bei diesen besonders schweren Eingriffen in seine Freiheit nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten und vertreten werden soll. Der Verfahrenspfleger hat im Rahmen des Verfahrens, für das er bestellt ist, die Rechtsstellung eines gesetzlichen Vertreters des Betroffenen. Er braucht Weisungen des Betroffenen nicht zu beachten, sondern hat nur die objektiven Interessen des Betroffenen wahrzunehmen.“

Nach erfolgreicher Umsetzung der FGG-Reform, wird das Gericht künftig in allen Verfahren in denen Kinder u. Jugendliche betroffen sind einen eigenen Interessensvertreter bestellen müssen. Diese Funktion im Minerjährigenrecht heißt seit 01.09.2009 "Verfahrensbeistand". (BT Prax)
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